Allgemeine Geschäftsbedingungen der "schwab innovations in technology gmbh"
Fassung vom Dezember 2022
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der „schwab innovations in technology gmbh“.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch etwaige allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der „schwab innovations in technology gmbh“ ausdrücklich anerkannt und bestätigt werden.
2. Angebote, Nebenabreden
a) Angebote der „schwab innovations in technology gmbh“ sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der “schwab innovations in technology gmbh” beim Kunden oder dem Leistungsbeginn der „schwab innovations in technology gmbh“ zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern der “schwab innovations in technology gmbh” sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der „schwab innovations in technology gmbh“ Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich innerhalb von drei Werktagen schriftlich widerspricht.
3. Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „schwab innovations in technology gmbh“ schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die „schwab innovations in technology gmbh“ um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die „schwab innovations in technology gmbh“ verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die „schwab innovations in technology gmbh“ kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesem im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Die „schwab innovations in technology gmbh“ kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesem im Namen und für Rechnung der „schwab innovations in technology gmbh“ Aufträge erteilen. Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die „schwab innovations in technology gmbh“ den Auftrag selbst durchzuführen.
f) Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die „schwab innovations in technology gmbh“ berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren.
g) Der AG hat der „schwab innovations in technology gmbh“ bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Die “schwab innovations in technology gmbh” ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
h) Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
i) Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist berechtigt, von dem ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Prüfgrundlagen Kopien herzustellen und zu ihrem Akt zu nehmen und Daten des AG und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern.
j) Die „schwab innovations in technology gmbh“ erbringt Prüfleistungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit einem Prüfer pro Fachgebiet. Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der „schwab innovations in technology gmbh“ unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der AG die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.
4. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Die „schwab innovations in technology gmbh“ haftet für Schadenersatzansprüche nur bei Vorliegen eines groben Verschuldens und Vorsatz.
5. Fristen und Termine/Verzug
a) Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des AG. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der „schwab innovations in technology gmbh“ schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.
b) Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch die „schwab innovations in technology gmbh“. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den Punkten 3. g) bis 3. j) - aus welchen Gründen immer – in Verzug befindet.
6. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem schriftlich begründeten Grund zulässig.
b) Bei Verzug der „schwab innovations in technology gmbh“ mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die „schwab innovations in technology gmbh“ unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die „schwab innovations in technology gmbh“ zum Vertragsrücktritt nach Setzung einer Frist von 3 Werktagen berechtigt.
d) Ist die „schwab innovations in technology gmbh“ zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der „schwab innovations in technology gmbh“ erbrachten Leistungen zu honorieren.
7. Honorar, Leistungsumfang/Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
c) Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Anboten, Preislisten und dgl. verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
d) Erstreckt sich der Leistungszeitraum der „schwab innovations in technology gmbh“ auf mehr als vier Wochen, hat die “schwab innovations in technology gmbh” das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen. Die Zahlung der Teil- und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu erfolgen.
e) Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung der “schwab innovations in technology gmbh” schriftlich und substanziiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt.
f) Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen - auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung - sofort fällig und die „schwab innovations in technology gmbh“ kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist die „schwab innovations in technology gmbh“ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p. a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.
g) Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der „schwab innovations in technology gmbh“ zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BMf. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96, dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.
8. Haftung
a) Macht der Vertragspartner gegen die „schwab innovations in technology gmbh“ Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens, sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte u. dgl. ist unzulässig.
b) Entsteht dem AG durch eine von der „schwab innovations in technology gmbh“ verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.
c) Die Haftung der „schwab innovations in technology gmbh“ für Schäden - gleich welcher Art - ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht:
- für Schäden, die die „schwab innovations in technology gmbh“ vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; jedoch nur insoweit, als hierfür nach der von der „schwab innovations in technology gmbh“ jeweils eingedeckten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht.
d) Die Haftung der „schwab innovations in technology gmbh“ ist - mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit - in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für die „schwab innovations in technology gmbh“ bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten auch für die Haftung des Unternehmens für seine Organe und Mitarbeiter, sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter des Unternehmens.
e) Eine Haftung der „schwab innovations in technology gmbh“ für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der „schwab innovations in technology gmbh“ für Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, sowie aus Fehlverhalten von Organen und Mitarbeitern, soweit ihnen gegenüber entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen eine Haftung begründet werden kann, gegenüber allen Personen, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, begrenzt auf die im Versicherungsvertrag abgeschlossene Summe für Personen und Sachschäden, Vermögensschäden sind dezidiert ausgeschlossen.
Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der „schwab innovations in technology gmbh“ bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
f) Sofern Dritte, die weder mit der „schwab innovations in technology gmbh“ noch mit dem AG in einem Vertragsverhältnis stehen, aufgrund des Vertrages zwischen der „schwab innovations in technology gmbh“ und dem AG Ansprüche gegen die “schwab innovations in technology gmbh”, ihre Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen erheben, die nicht auf das vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln der „schwab innovations in technology gmbh“, ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, hat der Kunde „schwab innovations in technology gmbh“ bzw. ihre Erfüllungsgehilfen schad- und klaglos zu halten.
g) Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt die „schwab innovations in technology gmbh“ keine Haftung.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der „schwab innovations in technology gmbh“.
10. Geheimhaltung
a) Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die "schwab innovations in technology gmbh" berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
11. Schutz der Pläne, Qualitätshandbücher und Unterlagen
a) Die „schwab innovations in technology gmbh“ behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der „schwab innovations in technology gmbh“ zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die „schwab innovations in technology gmbh“ ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der „schwab innovations in technology gmbh“ anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die „schwab innovations in technology gmbh“ Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der „schwab innovations in technology gmbh“ genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der „schwab innovations in technology gmbh“ kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der „schwab innovations in technology gmbh“ vereinbart.
13. Anmelderichtlinien für Seminare
Die „schwab innovations in technology gmbh“ hat bei seinen Veranstaltungen begrenzte Teilnehmerzahlen, daher erfolgt die Reservierung der Teilnehmerplätze in der Reihenfolge der Anmeldeeingänge. Nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche, fernmündliche Anmeldungen per Fax und E-Mail sind für den Anmelder rechtsverbindlich.
a) Teilnahmebestätigungen
Werden nur ausgestellt, sofern der Teilnehmer 75 Prozent der Veranstaltungsdauer anwesend war.
b) Stornobedingungen
Bei Seminaren ist eine kostenlose Stornierung (in Schriftform) bis zu 10 Werktage vor Seminarbeginn möglich. Bei einer späteren Stornierung fallen 100% der Seminarkosten an.
Bei allen anderen Beauftragungen durch den Auftraggeber - wie technische Beratungen, Aufbau von Qualitätshandbüchern, Zertifizierungen, bzw. diverser Audits und Fertigungsüberwachungstätigkeiten - fallen bei einer Stornierung oder kurzfristigen Terminverschiebung (bis 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin) ausnahmslos mindestens 30 % des gesamten Honorars an, unabhängig vom Prozentsatz des Vorbereitungs-, Umsetzungs- bzw. Fertigstellungsgrades. Sollte der Vorbereitungs-, Umsetzungs- bzw. Fertigstellungsgrad höher als 30 % sein, fallen zumindest die aliquoten Honorarkosten an!
c) Programmänderungen
Aufgrund der langfristigen Planung sind organisatorisch bedingte Programmänderungen möglich. Beim Großteil der angebotenen Veranstaltungen ist ein Teilnehmer-Minimum gefordert. Wird dieses unterschritten, kann die Veranstaltung abgesagt oder verschoben werden.
14. Schweißaufsichtstätigkeiten
Schweißaufsichtstätigkeiten werden ausschließlich über die Fa. Steelforyou abgewickelt.
Stand 12/2022